Durch das ErbRÄG 2015 wurde die Willensbekräftigung des Erblassers "verschriftlicht" und damit die bisherige Form der "Ausdrücklichkeit" abgeschafft, um die Fälschungssicherheit zu erhöhen. Auf das Erfordernis einer Bekräftigung - also eines Zusatzes, dass die Urkunde den letzten Willen des Erblassers enthalte, - sollte nach den insoweit eindeutigen Gesetzesmaterialien nicht verzichtet werden. Zur Erfüllung der Formvorschrift des § 579 Abs 1 ABGB reicht daher für sich allein weder eine graphologische Zuordnung des handschriftlichen Zusatzes zum Erblasser noch eine bloß mündliche bzw iS der alten Rechtslage "ausdrückliche", aber nicht schriftliche Bekräftigung aus.