§ 31 Abs 4 lit b FinstrG trennt zwischen (ieS) strafrechtlichen - und solcherart von der StA (§§ 101 ff StPO [iVm § 195 Abs 1 FinstrG]) oder vom Gericht (§§ 220 ff StPO [iVm § 195 Abs 1 FinstrG]) zu führenden - sowie verwaltungsstrafrechtlichen - und solcherart von der FinanzstrafBeh (§§ 83 ff FinstrG) oder vom Bundesfinanzgericht (§§ 156 ff FinstrG) zu führenden - Finanzstrafverfahren. Dabei setzt die Fortlaufhemmung in Bezug auf Erstere ausdrücklich (nicht mit dem Beginn des Strafverfahrens [§ 1 Abs 2 StPO], sondern) erst in dem Zeitpunkt ein, ab dem das Verfahren von der StA oder vom Gericht geführt wird, also bei jener oder bei diesem anhängig ist. Erweitert wird der Zeitraum der Fortlaufhemmung insoweit nur um die Zeit für Ermittlungsmaßnahmen, die von der Kriminalpolizei (oder der FinanzstrafBeh beim Einschreiten im Dienste der Strafrechtspflege [§ 196 Abs 1 FinstrG]) gem § 99 Abs 2 StPO (iVm § 195 Abs 1 FinstrG) ohne vorherige Anordnung durchgeführt werden.