Zweck des § 91 Abs 2 letzter Satz StPO ist insb der Schutz einer angezeigten Person davor, ohne Anlass Objekt eines Strafverfahrens zu werden, Schutz vor öff Brandmarkung, obwohl gar kein konkreter Tatverdacht vorliegt. Anders als die Einsichtnahme in die (gesamte) VJ oder die Abfrage des Strafregisters ist Beischaffung eines Gerichtsaktes zur Einsichtnahme nicht Nutzung einer behördeninternen Informationsquelle iS dieser Bestimmung.
12 Os 92/21b