1. Die Akteneinsicht im Kartellverfahren richtet sich nach § 2 AußStrG iVm § 38 KartG und § 219 Abs 2 ZPO. Über die darin festgelegten Voraussetzungen hinaus können am Verfahren nicht als Partei beteiligte Personen gem § 39 Abs 2 Satz 1 KartG nur mit Zustimmung der Parteien in die Akten des Kartellgerichts Einsicht nehmen.