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Zur Akteneinsicht Dritter im Kartellverfahren

Recht kurz & bündigJudikaturUllrich SaurerAnwBl 2022/219AnwBl 2022, 418 Heft 9 v. 5.9.2022

1. Die Akteneinsicht im Kartellverfahren richtet sich nach § 2 AußStrG iVm § 38 KartG und § 219 Abs 2 ZPO. Über die darin festgelegten Voraussetzungen hinaus können am Verfahren nicht als Partei beteiligte Personen gem § 39 Abs 2 Satz 1 KartG nur mit Zustimmung der Parteien in die Akten des Kartellgerichts Einsicht nehmen.

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