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§ 270 Abs 1 StGB konkurriert mit § 84 Abs 2 StGB nur scheinbar

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2022/171AnwBl 2022, 296 Heft 6 v. 30.5.2022

Ein tätlicher Angriff auf einen Beamten nach § 270 Abs 1 StGB ist eine vorsätzliche, unmittelbar auf dessen Körper zielende Einwirkung. Steigert sich bei einem einheitlichen Tatgeschehen die Tätlichkeit gegen einen Beamten zu einer (zumindest mit Misshandlungsvorsatz begangenen) Körperverletzung, wird das Vergehen des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach § 270 Abs 1 StGB durch jenes der schweren Körperverletzung nach § 83 (Abs 1 oder 2), § 84 Abs 2 StGB konsumiert.

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