§ 1 Abs 2 erster Satz und § 61 StGB beziehen sich nicht auf bloße Strafbemessungsvorschriften. Der in § 61 zweiter Satz StGB angeordnete Günstigkeitsvergleich ist für jede Tat (im materiellen Sinn) gesondert vorzunehmen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist entweder, dass - streng fallbezogen in einer konkreten Gesamtschau der möglichen Unrechtsfolgen - die Strafgesetze zur Tatzeit günstiger oder jene zum Urteilszeitpunkt zumindest gleich günstig für den Täter sind. Je nachdem ist die Subsumtion (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) der einzelnen Tat - in vollem Umfang - entweder nach den Tatzeit- oder nach den Urteilszeitgesetzen vorzunehmen. Eine Mischung der verschiedenen Rechtsschichten ist insoweit also unzulässig.