1. Gem § 35 Abs 2 Z 2 PSG ist durch den Stiftungsvorstand ein einstimmiger Auflösungsbeschluss zu fassen, sobald der Stiftungszweck erreicht wurde oder nicht mehr erreichbar ist.
2. Der Stiftungszweck ist dann nicht mehr erreichbar, wenn nach menschlichem Ermessen auf längere Sicht keine Umstände eintreten werden, die ihn erreichbar machen. Besagte Nichterreichbarkeit ist nur durch eine Gesamtbetrachtung aller Umstände festzustellen.