1. Gem § 275 Abs 2 UGB hat der Abschlussprüfer einer prüfpflichtigen Gesellschaft die Prüfung gewissenhaft und unparteiisch durchzuführen. Verletzt er vorsätzlich oder fahrlässig diese Pflicht, so ist er der Gesellschaft und für den Fall, dass ein verbundenes Unternehmen geschädigt wurde, auch diesem zum Ersatz des Schadens verpflichtet.