Staatliche Beihilfen gelten zu dem Zeitpunkt als iSv Art 107 Abs 1 AEUV gewährt, zu dem der Beihilfeempfänger nach dem geltenden nationalen Recht einen sicheren Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt. Im vorliegenden Fall ist der Anspruch auf Entschädigung für den von den schwedischen Investoren behaupteten Schaden erst durch den Schiedsspruch vom 11. 12. 2013 zuerkannt worden. Erst nach Abschluss des Schiedsverfahrens konnten nämlich die Investoren die tatsächliche Zahlung der Entschädigung erreichen, auch wenn diese zum Teil auf den Ersatz des Schadens gerichtet ist, der ihnen während eines Zeitraums vor dem Beitritt Rumäniens zur Union entstanden sein soll.