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Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art 107 und 108 AEUV - Bilaterales Investitionsschutzabkommen (BIT) - Schiedsklausel - Rumänien - Beitritt zur Europäischen Union - Aufhebung einer steuerlichen Anreizregelung vor dem Beitritt - Schiedsspruch, mit dem die Zahlung einer Entschädigung nach dem Beitritt zuerkannt wird - Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem erklärt wird, dass diese Zahlung eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellt, und ihre Rückforderung angeordnet wird - Zuständigkeit der Kommission - Zeitliche Anwendbarkeit des Unionsrechts - Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem der Empfänger den Anspruch auf die Beihilfe erwirbt - Art 19 EUV - Art 267 und 344 AEUV - Autonomie des Unionsrechts

Europarecht kurz & bündigJudikaturRainer HableAnwBl 2022/115AnwBl 2022, 197 - 198 Heft 4 v. 28.3.2022

Staatliche Beihilfen gelten zu dem Zeitpunkt als iSv Art 107 Abs 1 AEUV gewährt, zu dem der Beihilfeempfänger nach dem geltenden nationalen Recht einen sicheren Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt. Im vorliegenden Fall ist der Anspruch auf Entschädigung für den von den schwedischen Investoren behaupteten Schaden erst durch den Schiedsspruch vom 11. 12. 2013 zuerkannt worden. Erst nach Abschluss des Schiedsverfahrens konnten nämlich die Investoren die tatsächliche Zahlung der Entschädigung erreichen, auch wenn diese zum Teil auf den Ersatz des Schadens gerichtet ist, der ihnen während eines Zeitraums vor dem Beitritt Rumäniens zur Union entstanden sein soll.

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