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Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Art 49 AEUV - RL 2006/123/EG - Art 15 - Honorare für Architekten und Ingenieure - Festgesetzte Mindestpreise - Unmittelbare Wirkung - Im Laufe eines Verfahrens vor einem nationalen Gericht ergangenes Vertragsverletzungsurteil

Europarecht kurz & bündigJudikaturRainer HableAnwBl 2022/114AnwBl 2022, 197 Heft 4 v. 28.3.2022

Ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sich ausschließlich Privatpersonen gegenüberstehen, ist aufgrund des Unionsrechts nicht verpflichtet, eine nationale Regelung unangewendet zu lassen, die unter Verstoß gegen Art 15 der Dienstleistungsrichtlinie Mindesthonorare für die Leistungen von Architekten und Ingenieuren festsetzt und die Unwirksamkeit von abweichenden Vereinbarungen vorsieht, wenn die Unionsvorschrift keine unmittelbare Wirkung hat.

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