Schutz-, Prüf- und Sorgfaltspflichten der Staatsanwaltschaft für durch Drittverbot beschlagnahmte Forderungen sind aus dem Gesetz nicht abzuleiten. § 109 Z 1 und § 114 Abs 1 StPO beziehen sich auf die Verwahrung sichergestellter Gegenstände, § 115e StPO regelt die Verwertung (auf die in § 377 StPO beschriebene Weise) rasch verderblicher, mit erheblicher Wertminderung verbundener oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten aufzubewahrender Gegenstände und Vermögenswerte (§ 115e StPO). Die Verwahrung und Verwaltung (§ 379 Abs 3 Z 1 EO) von Forderungen des Gegners der gefährdeten Partei ist dagegen unzulässig. Eine "Überweisung" einer durch Drittverbot beschlagnahmten Forderung auf ein "Konto des Oberlandesgerichts" durch die Staatsanwaltschaft (oder das Gericht) kommt daher nicht in Frage.