§ 2 Abs 1 des 2. COVID-19-JuBG ordnet nicht eine die Fälligkeit unberührt lassende reine Stundung (der Eintreibung) an, sondern eine echte, die vertragliche Fälligkeit verschiebende Stundung. Wenn zwischen den Vertragsparteien keine anderslautende einvernehmliche Regelung zustande kam, trat eine automatische Verlängerung der Laufzeit des Kreditvertrags um den zehnmonatigen Stundungszeitraum ein. Für diesen Fall bestimmt das Gesetz dezidiert, dass die jeweilige Fälligkeit der vertraglichen Leistungen um diese Frist hinausgeschoben wird.