Der Mitteilung der Behörde, dass sie sich zu einer begehrten aufsichtsbehördlichen Verfügung nicht veranlasst finde, fehlt jeder rechtsgestaltende oder -feststellende Inhalt. Dagegen erhobene Beschwerden sind zurückzuweisen.
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90 Bl 50/21i
Der Mitteilung der Behörde, dass sie sich zu einer begehrten aufsichtsbehördlichen Verfügung nicht veranlasst finde, fehlt jeder rechtsgestaltende oder -feststellende Inhalt. Dagegen erhobene Beschwerden sind zurückzuweisen.
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