1. Gem § 29 Abs 1 UGB hat sich jede neue Firma von sämtlichen am selben Ort oder in derselben Gemeinde befindlichen, bereits bestehenden und in das Firmenbuch eingetragenen Firmen deutlich zu unterscheiden.
1. Gem § 29 Abs 1 UGB hat sich jede neue Firma von sämtlichen am selben Ort oder in derselben Gemeinde befindlichen, bereits bestehenden und in das Firmenbuch eingetragenen Firmen deutlich zu unterscheiden.