Ein Vater brachte über einen Zeitraum von zwei Monaten die beiden Kinder der Mutter (auch) vom Besuchswochenende an vier Sonntagen mit einer Verspätung zwischen 60 und 130 Minuten zurück, ohne dass ein nachvollziehbarer Grund hierfür ersichtlich ist. Bereits aufgrund dieser Verspätungen ist nach Meinung des OGH die Verhängung der Beugestrafe über ihn nicht zu beanstanden. Beugestrafen haben nach ihrem Zweck empfindlich zu sein. Die verhängte Geldstrafe von Euro 300,- wurde als gering bemessen und der Höhe nach unbedenklich erachtet. Die Verhängung einer Geldstrafe setzt deren Androhung nicht voraus.