Die Beurteilung, ob zwischen den Streitteilen über einen längeren Zeitraum iSd § 776 Abs 1 ABGB kein Naheverhältnis bestand, wie es zwischen solchen engen Familienangehörigen gewöhnlich besteht, ist einzelfallbezogen. Schon nach dem Vorbringen des Antragsgegners fanden in mehrwöchigen Abständen, aber regelmäßig, Besuchskontakte zwischen den Streitteilen statt, sodass das Vorliegen einer längeren Kontaktunterbrechung, wie sie die Anwendung dieser Gesetzesstelle voraussetzt, nicht einmal schlüssig behauptet wurde.