Grundstücke und Gebäude kommen als Gegenstand von Konfiskation in Betracht. Zur Tatbegehung verwendet werden nicht nur jene Gegenstände, deren "Verwendung" der jeweilige Tatbestand erfordert, sondern auch alle körperlichen Sachen, die der Täter sonst unmittelbar zur Förderung des Tatgeschehens eingesetzt hat.
14 Os 29/21b