Ein Kündigungsverzicht bietet dem Mieter in einem unbefristeten Mietverhältnis keinerlei erhöhte Planungssicherheit und auch sonst keinen wie immer gearteten Vorteil. Der Vorteil des Vermieters, während der Unkündbarkeit des Vertrags mit gesicherten Mieteingängen rechnen zu können und Gewissheit über die Mindestintervalle für allenfalls erforderliche Investitionen vor einer Neuvermietung zu haben, ist zwar berücksichtigungswürdig, muss aber in einem angemessenen Verhältnis zur Bindung des Mieters an den Vertrag stehen. In oberstgerichtlichen Entscheidungen wurde sogar die Vereinbarung eines Kündigungsverzichts in Trainingsverträgen mit einem Fitnesscenter in der Dauer von 24 bzw 36 Monaten als unangemessen lang iSd § 6 Abs 1 Z 1 KSchG erachtet. Bei einem Wohnungsmietvertrag kommt hinzu, dass die monatliche Zahllast des Mieters um ein Vielfaches höher liegt.