1. Der Rechtsanwalt ist gem § 9 RAO und § 1009 ABGB dazu verpflichtet, die Interessen seines Auftraggebers zu wahren.
2. Daraus ergeben sich für den Anwalt eine Reihe von Pflichten, wie unter anderem Warn-, Aufklärungs-, Informations-, und Verhütungspflichten. Diese Pflichten sind alle Ausprägungen der Kardinalspflicht des Rechtsanwalts, nämlich der Pflicht zur Interessenwahrung und zur Rechtsbetreuung.