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Zur Haftung des Rechtsanwalts bei Verstößen gegen Kapitalerhaltungsvorschriften

Recht kurz & bündigJudikaturUllrich SaurerAnwBl 2022/35AnwBl 2022, 77 Heft 2 v. 28.1.2022

1. Der Rechtsanwalt ist gem § 9 RAO und § 1009 ABGB dazu verpflichtet, die Interessen seines Auftraggebers zu wahren.

2. Daraus ergeben sich für den Anwalt eine Reihe von Pflichten, wie unter anderem Warn-, Aufklärungs-, Informations-, und Verhütungspflichten. Diese Pflichten sind alle Ausprägungen der Kardinalspflicht des Rechtsanwalts, nämlich der Pflicht zur Interessenwahrung und zur Rechtsbetreuung.

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