1. Laut Rsp sind im Verfahren über die Höhe der Barabfindung eines ausgeschlossenen Minderheitsgesellschafters nach § 6 Abs 2 GesAusG iVm §§ 225c ff AktG keine individuellen, ziffernmäßig bestimmten Leistungszusprüche vorzunehmen und ein Ausspruch über die Verzinsung der baren Zuzahlung im Überprüfungsverfahren ist nicht erforderlich.