Kein abgesondertes Rechtsmittel gegen die Bestellung eines Untersuchungskommissärs
Eine unzulässige Beschwerde ist nicht vom Disziplinarrat selbst zurückzuweisen, sondern dem OGH zur Entscheidung vorzulegen.
22 Ds 6/22k
Kein abgesondertes Rechtsmittel gegen die Bestellung eines Untersuchungskommissärs
Eine unzulässige Beschwerde ist nicht vom Disziplinarrat selbst zurückzuweisen, sondern dem OGH zur Entscheidung vorzulegen.
22 Ds 6/22k