Vor Erstattung einer Disziplinaranzeige gegen einen Berufskollegen hat sich ein Rechtsanwalt über die dieser zugrundeliegenden Umstände genau zu informieren. Es besteht aber keine Notwendigkeit, sich vor Anzeigeerstattung sichere Gewissheit über die Richtigkeit der darin vorgebrachten Verdachtsannahmen zu verschaffen oder eine Art Beweisverfahren vorwegzunehmen.
24 Ds 5/21a