1. Der Vertrag des Abschlussprüfers zur Gesellschaft wird laut der Rsp als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gesehen, weil die Prüfung zwingenden gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen hat und die mit der Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks bezweckte Information Dritter aufgrund dieser Vorgaben Vertragsinhalt wird.