Aus § 124 StVG lässt sich kein subjektiv-öffentliches Recht auf Ermöglichung längerer Haftraumöffnungszeiten ableiten. Eine Verlängerung der Haftraumöffnungszeit stellt keine Vergünstigung iSd § 24 StVG dar.
32 Bs 299/21m
Abstract aus AnwBl bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.