Die Bestimmung des § 96a StVG räumt inhaftierten Personen kein subjektiv-öffentliches Recht auf Führung von Videotelefonaten ein.
32 Bs 384/21m
Abstract aus AnwBl bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.
Die Bestimmung des § 96a StVG räumt inhaftierten Personen kein subjektiv-öffentliches Recht auf Führung von Videotelefonaten ein.
32 Bs 384/21m
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