Anders als bei einer Ablehnung von Senatsmitgliedern gem § 26 Abs 3 DSt (wegen Befangenheit) ist eine Entscheidung des Präsidenten des Disziplinarrats über eine Ablehnung (Ausschließung) von Senatsmitgliedern gem § 33 Abs 2 DSt (ohne Angaben von Gründen) im Gesetz nicht vorgesehen.
26 Ds 1/19z