Gem § 26 Z 4 EStG gehören Beträge, die "aus Anlass einer Dienstreise" als Tagesgelder gezahlt werden, nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, und gem § 3 Abs 1 Z 16b EStG sind vom Arbeitgeber "als Reiseaufwandsentschädigungen gezahlte Tagesgelder" für die darin aufgezählten Tätigkeiten steuerfrei. Voraussetzung für die Anwendung beider Bestimmungen ist jedoch, dass es sich um einzeln abgerechnete Arbeitgeberersatzzahlungen handelt, bei denen der Nachweis jeder einzelnen Dienstreise dem Grunde nach durch entsprechende Belege gegenüber dem Arbeitgeber erbracht wurde.