§ 19 Abs 1 RAO erfasst nur jene Gelder von dritter Seite, deren Bestimmung darin besteht, letztlich an den Klienten ausgefolgt zu werden.
§ 13 RL-BA 2015 stellt nicht auf das Vorliegen einer Weisung des eigenen Klienten ab.
§ 19 Abs 1 RAO erfasst nur jene Gelder von dritter Seite, deren Bestimmung darin besteht, letztlich an den Klienten ausgefolgt zu werden.
§ 13 RL-BA 2015 stellt nicht auf das Vorliegen einer Weisung des eigenen Klienten ab.