Die Vorlage angeforderter Akten und Unterlagen kann nur unter Berufung auf Ausnahmetatbestände, die in Art 53 B-VG ihre Grundlage haben, verweigert werden. Dies bedeutet, dass die BMJ auch verpflichtet ist, Unterlagen vorzulegen, die nach den einschlägigen Bestimmungen der StPO und nach der Rsp des OGH nicht formal zum (Ermittlungs-)Akt genommen hätten werden dürfen oder worden sind.
UA 3/2020