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Zur gerichtlichen Bestellung eines Sonderprüfers nach § 130 Abs 2 AktG

Recht kurz & bündigJudikaturUllrich SaurerAnwBl 2021/81AnwBl 2021, 181 Heft 4 v. 6.4.2021

1. Gem § 130 Abs 2 AktG ist dem Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers nur stattzugeben, wenn Verdachtsgründe beigebracht werden, dass es bei dem zu prüfenden Vorgang zu Unredlichkeiten oder groben Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung gekommen ist.

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