Gegenstand der Anklage ist nur ein historisches Ereignis iS eines Gesamtverhaltens des Täters, aus dem ein bestimmter strafgesetzwidriger Erfolg resultiert. In Bezug auf die Modalitäten dieses Geschehens wie überhaupt hinsichtlich der konkreten Umstände der in der Anklage individualisierten Straftat ist das Gericht nicht an die Ansicht des Anklägers gebunden. Es kann - bedingt etwa durch die dynamische Entwicklung des Prozessgeschehens in der HV - Modifikationen der angeklagten Tathandlung vornehmen, insb eine andere Methode des Angekl zur Erreichung seines Ziels feststellen.