vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Verfall im Schuldenregulierungsverfahren

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2020/178AnwBl 2020, 398 Heft 7 und 8 v. 10.7.2020

Verfall setzt weder unrechtmäßige Bereicherung des davon Betroffenen noch einen durch die Tat bewirkten (originären) Eigentumserwerb an dem für verfallen erklärten Vermögenswert voraus. Ein Gegenstand, durch dessen Verheimlichung, Veräußerung oder Beiseiteschaffung iSd § 156 Abs 1 StGB das Vermögen des Täters wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung eines seiner Gläubiger vereitelt oder geschmälert wird, kann einen durch die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung erlangten Vermögenswert darstellen und solcherart dem Verfall unterliegen, und zwar auch beim Täter selbst, in dessen Eigentum der Gegenstand definitionsgemäß ("wer einen Bestandteil seines Vermögens") zum Tatzeitpunkt stand. Der Anknüpfungstatbestand der Maßnahme, nämlich der Begriff "Vermögenswerte", umfasst alle wirtschaftlichen Vorteile, die in Zahlen ausgedrückt werden können. Durch mit Strafe bedrohte Handlungen erlangte geldwerte Dienstleistungen sind vom Begriff "Vermögenswerte" daher ebenso erfasst wie ersparte Aufwendungen oder Nutzungen von Gebrauchsvorteilen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!