Die Verjährungsfrist für Bereicherungsansprüche nach § 1431 ABGB unterliegt grundsätzlich der in §§ 1478 f ABGB vorgesehenen allgemeinen, langen Verjährungszeit. Mit § 1486 ABGB wurde durch die 3. Teilnovelle zum ABGB nach der Motivation des Gesetzgebers für Forderungen aus Geschäften des täglichen Lebens eine kurze (dreijährige) Verjährungsfrist eingeführt. Maßgeblich hierfür war das Bedürfnis nach Rechtssicherheit, weil es bei diesen Geschäften nach längerer Zeit regelmäßig ganz unmöglich ist, den Beweis dafür zu erbringen, dass derartige Forderungen berechtigt sind. Es besteht eine Tendenz in der Rsp, dass Leistungskondiktionen, die sich aus Rechtsverhältnissen ergeben, die der kurzen dreijährigen Verjährungsfrist unterfallen (beispielsweise gem § 1486 ABGB), ebenfalls innerhalb dieses Zeitraums verjähren sollen. In diesem Sinne unterliegen auch Bereicherungsansprüche eines Klienten wegen überhöhter Rechtsanwaltshonorare in analoger Anwendung des § 1486 Z 6 ABGB der dreijährigen Verjährung.