Die Europäische Menschenrechtskonvention ist nicht auf Visaanträge anwendbar, die in einer Botschaft oder einem Konsulat in einem Drittstaat gestellt werden. Dies befand die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in der Rechtssache M.N. ua gegen Belgien und erklärte die Beschwerde für unzulässig.