Der OGH bestätigt seine Judikatur, dass im Bereich des WEG unter den dort genannten Voraussetzungen eine von einem Wohnungseigentümer einem anderen Wohnungseigentümer ausdrücklich erteilte Zustimmung zum Dachbodenausbau von ersterem als unwirksam bekämpft werden kann.
5 Ob 58/19v