Anträge zum Beweis, dass "keine zukünftigen Taten mit schweren Folgen ernsthaft zu befürchten sind", betreffen nur den Ermessensbereich der Gefährlichkeitsprognose, womit eine Anfechtung mit der Behauptung eines als NG beachtlichen Verfahrensmangels ausscheidet.
15 Os 171/18p
Abstract aus AnwBl bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.