Beim Einspruch wegen Rechtsverletzung beschränkt sich der Prozessgegenstand auf die Prüfung, ob der ASt durch die darin bezeichnete - tatsächliche oder rechtliche - Handlung der StA in einem konkreten subjektiven Recht verletzt wurde, beim Einstellungsantrag hingegen, ob die Voraussetzungen vorliegen, das Ermittlungsverfahren einzustellen. Gibt das Gericht dem Einspruch wegen Rechtsverletzung statt, kann es der StA - bindende - Anordnungen erteilen, wie der Rechtszustand vor der bekämpften Handlung oder Unterlassung wiederherzustellen ist. Als - einzig mögliche, in den Auswirkungen jedoch weitergehende - Konsequenz sieht § 108 Abs 1 StPO hingegen vor, dass das Gericht selbst das Verfahren unter den dort normierten Voraussetzungen mittels B einzustellen hat.