Der Kl begehrte von seiner ehemaligen Rechtsvertreterin die Rechnungslegung über ihre erbrachten Leistungen durch die Vorlage eines Leistungsverzeichnisses und Zahlung des sich aus der begehrten Rechnungslegung ergebenden Guthabens. Die Bekl habe von dem für den Kl vom Schuldner an die Bekl bezahlten Betrag ihr Honorar pauschal in Abzug gebracht und bloß den Differenzbetrag an den Kl ausgefolgt.