Der Kl brachte rasch nach dem Tod des Erblassers eine Leistungsklage ein mit dem Vorbringen, ihm stehe ein Pflichtteil im Ausmaß der Hälfte des Nachlasses zu, der um den Wert einer Schenkung des Erblassers an den Bekl zu erhöhen sei. In einer Tagsatzung stellte der Kl zusätzlich ein Eventualbegehren auf Feststellung, dass ihm der Pflichtteilsanspruch im geltend gemachten Umfang zustehe. Das ErstG wies sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren ab. § 765 Abs 2 ABGB nF schiebe zwar nicht die Fälligkeit des Pflichtteilsanspruchs hinaus, bewirke aber eine Klagssperre für die Dauer eines Jahres ab dem Tod des Erblassers. Der Kläger ließ die Abweisung des auf Zahlung gerichteten Hauptbegehrens unbekämpft, sodass das Urteil des ErstG insoweit in Rechtskraft erwuchs. Gegen die Abweisung des Eventualbegehrens erhob er jedoch Berufung, welcher das BerG keine Folge gab.