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Zur einstweiligen Verfügung nach § 42 Abs 4 GmbHG

Recht kurz & bündigJudikaturUllrich SaurerAnwBl 2020/2AnwBl 2020, 7 Heft 1 v. 20.12.2019

1. Ein angefochtener Beschluss nach § 41 GmbHG oder ein nichtiger Beschluss kann vom Gericht nach § 42 Abs 4 GmbHG aufgeschoben werden, wenn ein drohender unwiederbringlicher Schaden an der Gesellschaft glaubhaft gemacht werden kann. Ein solcher ist bspw ein Beschluss auf Auflösung der Gesellschaft.

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