1. Ein angefochtener Beschluss nach § 41 GmbHG oder ein nichtiger Beschluss kann vom Gericht nach § 42 Abs 4 GmbHG aufgeschoben werden, wenn ein drohender unwiederbringlicher Schaden an der Gesellschaft glaubhaft gemacht werden kann. Ein solcher ist bspw ein Beschluss auf Auflösung der Gesellschaft.