1. Sobald das klagsstattgebende Urteil rechtskräftig wird, tritt die Unwirksamerklärung eines angefochtenen Generalversammlungsbeschlusses ex tunc ein. Die Wirkung dessen betrifft sowohl Gesellschafter als auch Geschäftsführer.
2. Durch die Rückwirkung des Versäumnisurteils sind Vertretungshandlungen des Liquidators als unwirksam anzusehen.