Nach § 35 Abs 1 ZPO wird die Prozessvollmacht weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung im Betreff seiner Prozessfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben. Nach herrschender Auffassung ist bei Tod des Klägers vor Einleitung des Verfahrens nicht § 35 ZPO anzuwenden, sondern § 1022 ABGB. Für den hier vorliegenden Fall der Vertretung auf Beklagtenseite ist allerdings nach herrschender Auffassung § 35 ZPO auch dann anzuwenden, wenn die Klage gegen die Partei streitanhängig gemacht und Prozessvollmacht zur Vertretung in diesem Verfahren erteilt wurde, auch wenn der Bevollmächtigte zum Todeszeitpunkt noch nicht eingeschritten war.