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Bekanntgabe von Nutzerdaten auch durch E-Mail-Anbieter

Recht kurz & bündigJudikaturFranz GallaAnwBl 2020/307AnwBl 2020, 660 Heft 12 v. 27.11.2020

Der Auskunftsanspruch des § 18 Abs 4 ECG soll Personen, die durch rechtswidrige Tätigkeiten oder Informationen eines ihnen nicht bekannten Nutzers in ihren Rechten verletzt werden, und Verbänden oder Gesellschaften, die sich der Wahrung der Rechte bestimmter anderer Personen widmen, etwa Verbraucherverbänden oder Verwertungsgesellschaften, die Rechtsverfolgung erleichtern. Der Auskunftsanspruch gegenüber Dritten gem § 18 Abs 4 ECG gilt nach dem Gesetzeswortlaut nur gegenüber den in § 16 ECG genannten Diensteanbietern, sohin gegenüber Host-Providern. So ist etwa der Betreiber eines Online-Diskussionsforums zur Herausgabe von Namen und Adresse jener Personen verpflichtet, die im Rahmen dieses Forums Beiträge "posten".

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