Die Verpflichtung zur Erstellung einer schriftlichen Risikoanalyse nach § 8a Abs 3 RAO gilt ausnahmslos für jede Anwaltskanzlei, auch wenn ein Anwalt der Ansicht ist, dass in seiner Kanzlei keine Risikofaktoren iSd § 8a Abs 3 Satz 2 RAO vorliegen.
24 Ds 10/19h