Für das Verbot der Vertretung in einem Rechtsstreit nach § 11 RL-BA 2015 ist nicht ein bloß historischer Kausalzusammenhang mit dem vom Rechtsanwalt verfassten Vertrag, sondern ein Zusammenhang in rechtlicher Hinsicht maßgeblich.
Das Vorliegen einer Interessenkollision hängt von objektiven Kriterien und nicht von bloß subjektiven Eindrücken der Beteiligten ab.