Ein Jahr vor seinem Tod hatte der Erblasser der Beklagten seine Liegenschaft geschenkt, wobei ihm die Beklagte als "teilweise Gegenleistung" an dem auf der Liegenschaft errichteten Haus ein lebenslanges und unentgeltliches Wohnungsgebrauchsrecht als Dienstbarkeit zum persönlichen Gebrauch samt Mitbenützungsrecht des Gartens eingeräumt hatte. In ihrer Pflichtteilsklage brachte die Tochter des Erblassers als Klägerin vor, die Beklagte habe bei der Berechnung des Pflichtteils das Wohnungsgebrauchsrecht zu Unrecht in voller Höhe abgezogen.