Nichteinräumung einer Gelegenheit, die besondere Deliktstauglichkeit des Gegenstands zu beseitigen, steht der Einziehung einer verbotenen Waffe (§ 17 Abs 1 Z 1 WaffG) nicht entgegen, wenn der wegen § 50 Abs 1 Z 2 WaffG schuldig erkannte Angekl zu deren Besitz nicht berechtigt war.
13 Os 66/19h