Es begründet keine Nichtigkeit des Strafausspruchs, dass zum Vorliegen der Voraussetzungen für ao Strafmilderung keine rechtlichen Erwägungen angestellt wurden. Kritik an der Nichtanwendung der ao Strafmilderung (§ 41 StGB) stellt ohnehin bloß ein Berufungsvorbringen dar.
14 Os 110/19m