Für Vorrangsituationen ordnet § 19 Abs 7 StVO an, dass ein Wartepflichtiger einen Vorrangberechtigten nicht zu unvermitteltem Bremsen nötigen dürfe. Dieser Grundsatz kann auch auf das Verhalten eines die Fahrbahn überquerenden Fußgängers angewendet werden. Demnach kann noch nicht von einer Behinderung des Fahrzeugverkehrs iSd § 76 Abs 5 StVO gesprochen werden, wenn es einem Kraftfahrer bei gehöriger Aufmerksamkeit leicht möglich ist, durch eine geringfügige und nicht unvermittelte Verlangsamung seines Fahrzeugs den Unfall zu vermeiden. Eine erzwungene Bremsverzögerung von 2,5 m/sec2 ist aber nicht mehr geringfügig. Der beklagten Fußgängerin ist daher anzulasten, dass sie das Verkehrsgeschehen nicht ausreichend beobachtet, deshalb das herankommende (klägerische) Moped völlig übersehen und die Überquerung der beiden stadtauswärts führenden Fahrstreifen in Angriff genommen habe.