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Ein- und Ausfuhr über mehrere Staatsgrenzen kann tatbestandliche Handlungseinheit sein

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2019/184AnwBl 2019, 435 Heft 7 und 8 v. 12.7.2019

Eine in kurzer zeitlicher Abfolge bei einheitlicher Motivationslage gesetzte mehrmalige Ein- und Ausfuhr von Suchtgift, also deren Transport über mehrere Staatsgrenzen hinweg, bildet eine tatbestandliche Handlungseinheit. Schon deshalb ist es verfehlt, sie mehreren Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 Fall 2 und 3 (und Abs 4 Z 3) SMG zu unterstellen.

11 Os 106/18z

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